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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 165/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 176
StGB § 179
StGB § 182
StGB § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 165/07

vom 24. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. April 2007 ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tatvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der Strafkammer, die 'Feststellungen zum subjektiven Tatbestand' ergäben 'sich zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt' (UA S. 15), kann in Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02 - in StV 2003, 393). Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzulegen."

Dem stimmt der Senat zu.

Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.

Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179, 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird - ohne dass dies gegebenenfalls zur Strafmilderung führen müsste - erneut das Vorliegen der Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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