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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 166/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2002, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom 10. Januar 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. April 2002 wird Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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