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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 5 StR 168/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2008 wird

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6 bis III. 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b)

das vorbezeichnete Urteil dementsprechend im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällens schuldig ist und gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen - jeweils begangen an seiner (Adoptiv-)Tochter (Einzelstrafen jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) - und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes in drei Fällen (Einzelstrafen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

1.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6 bis III. 8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt worden ist. Insoweit tragen die Feststellungen, dass er sie "an den Oberschenkeln" bzw. "im Bereich der Oberschenkel" streichelte, "um sich sexuell zu erregen" den Schuldspruch nicht (vgl. BGH NStZ 2001, 370). Zur Begründung der erforderlichen äußeren Erheblichkeit (§ 184g Nr. 1 StGB; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 184g Rdn. 7) der sexuellen Handlung wären nähere Feststellungen über Art und Intensität des Streichelns notwendig gewesen.

2.

Aus den verbliebenen moderaten Einzelfreiheitsstrafen ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2982), ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Ende der Entscheidung

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