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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 17/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 17/08

vom 4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2 und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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