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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 172/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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