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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 176/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 32
StGB § 33
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 176/02

vom 16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 erkennen.

Ende der Entscheidung

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