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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 176/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 32 | |
StGB § 33 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 erkennen.
Ende der Entscheidung
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