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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 180/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 | |
StGB § 174 | |
StGB § 182 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) wird der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 1. März 2004 aufgehoben.
2. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juni 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
1. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber unbegründet. Das gilt letztlich auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten aus den vier - überaus milden - Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Von einer geringeren Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie angesichts des vom Landgericht selbst hervorgehobenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegen die ältere Schwester der Nebenklägerinnen gerichteten jeweils tateinheitlichen Vergehen nach §§ 174, 182 StGB nahegelegen hätte, durfte das Landgericht jedenfalls wegen der hervorgehobenen Intensität der Gesamtheit der Taten absehen; diese kulminierte in der ausgetragenen Schwangerschaft des mißbrauchten Mädchens, die indes keiner der Einzeltaten sicher zuzurechnen war. Das Gesamtstrafergebnis erweist sich bei dieser Sachlage als rechtsfehlerfrei.
2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auch in den Freispruchfällen sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landgericht erfolgten Beistandbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen gegenstandslos (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
Ende der Entscheidung
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