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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 183/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 183/07

vom 4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an, dass die unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes "gegen § 244 Abs. 4 StPO" erhobene Verfahrensrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist.

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