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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 19/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. März 1999
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist unzulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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