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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 192/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 192/05

vom 1. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe einen Teilerfolg.

1. Der drogenabhängige, bisher lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen belegte Angeklagte hat vom 16. Dezember 2003 bis zum 28. Februar 2004 in 15 Fällen jeweils zwischen 12,5 und 25 Gramm Heroingemisch auf Bestellung des S bei seinem Freund M gekauft und unmittelbar an S übergeben. Er verschaffte sich dadurch eine sichere, auch den Bezug auf Kredit umfassende Lieferquelle und in vier Fällen durch zum Teil verschleierte Einbehalte Heroin für den Eigenbedarf oder eine Reduzierung seiner Schulden bei M . Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten in Ansehung des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie der Tatsache gebildet, daß der Angeklagte "innerhalb eines kurzen strafrechtlich relevanten Zeitraumes eine erhebliche Betäubungsmittelmenge im bedeutenden Geschäftsvolumen der Verbreitung in Aussiedlerkreisen zuführte".

2. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß bereits in der erhöhten Strafdrohung des von der Strafkammer bei nicht gravierender Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge herangezogenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generalpräventive Erwägungen des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 5).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der Feststellungen zu den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten zuzumessen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 661 m.w.N.).

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