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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 193/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21 StGB
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 193/03

vom 7. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlaß. Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat der Revisionseinlegung bereits die - damit rechtzeitig erhobene - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Raum, weil es an der Nachholung einer entsprechenden Rüge fehlt.

Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint, indem es die vom Angeklagten behauptete erhebliche Alkoholisierung bei sämtlichen Taten nach mangelfreier Beweiswürdigung als widerlegt ansah und in der - andererseits einen Hang gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründenden - dissozialen Persönlichkeitsstörung und "Dissexualität" des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, noch keine schwere andere seelische Abartigkeit begründet sah. Die Summe der Sanktionen ("Gesamtstrafübel") von insgesamt 18 Jahren und zwei Monaten Freiheitsentzug - verursacht durch die aufgrund zweier Zwischenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen - läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt, obschon - bei gleichfalls verhältnismäßig geringfügigen zäsurbegründenden Vorverurteilungen - hier insgesamt nur drei - indes ungewöhnlich brutale - Vergewaltigungstaten abzuurteilen waren. Das Landgericht hat der Problematik letztlich ausreichend Rechnung getragen, indem es die Einzelstrafen nicht nur im Blick auf die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung, sondern nochmals mit Rücksicht auf das Gesamtstrafübel herabgesetzt hat, zudem bei der jeweiligen Gesamtstrafbildung eine besonders enge Zusammenziehung der Strafen vorgenommen hat. Noch mildere Einzelstrafen zu verhängen, die sich für die Beurteilung eines jeden Einzelfalles noch weiter vom Maß des Schuldangemessenen entfernt hätten, war aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten.

Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß es - ungeachtet der außerordentlich skeptischen Beurteilung der Resozialisierungschancen durch den Sachverständigen und der besonders langen Dauer des insgesamt verhängten Freiheitsentzugs - unerläßlich sein wird zu versuchen, dem massiv persönlichkeitsgestörten Angeklagten während des Strafvollzuges wirksame Therapieangebote zu unterbreiten.

Ende der Entscheidung

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