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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 195/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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