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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 5 StR 199/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 397a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin H , ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
Ende der Entscheidung
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