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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 199/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 152a | |
StGB § 152b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.
Ende der Entscheidung
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