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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 201/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 201/02

vom 13. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen, in 15 dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, in den verbleibenden sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die unbeschränkt gegen die Verurteilung eingelegte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Zwischen der Beendigung der Tatserie und der Aburteilung ist ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen, zwischen der kurz nach Anzeige der Taten erfolgten Inhaftierung des wenig später vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschonten Angeklagten und dem Beginn der Hauptverhandlung ein Zeitraum von deutlich über drei Jahren. Schon den hierin liegenden Besonderheiten des langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13) hat das Landgericht mit der bloßen strafmildernden Berücksichtigung, die Taten lägen "zudem bereits länger zurück", nur unzureichend Rechnung getragen.

Darüber hinaus fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprüfung der Zeitraum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß auf, für dessen immense Dauer kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar ist. Hiernach ist die - einem entsprechenden als verfahrensrechtlich zu wertenden Einwand der Revision (vgl. BGHR aaO) folgende - Besorgnis des Generalbundesanwalts berechtigt, daß es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung gekommen sein könnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die regelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat.

Der Senat merkt an, daß das Strafmaß auch unabhängig von diesen zeitlichen Besonderheiten trotz des - freilich nicht durch die Gewaltkomponente geprägten - beträchtlichen Gewichts der Tatserie namentlich im Blick auf die Geständigkeit des Angeklagten insgesamt sehr hoch bemessen worden ist.

Ende der Entscheidung

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