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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 201/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73c Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 201/08

vom 21. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Unterbleiben der Anordnung von Wertersatzverfall beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die - wie der Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten gestützte - Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich 250 Euro sichergestellten Geldes ihm gehörten, geht auf eine vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Beweiswürdigung zurück. Ebenso wenig sind letztlich die Feststellungen zu beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtumsatz lediglich verhältnismäßig geringe Gewinne erlöste, die er außer für seinen Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein kurz vor Ende der Tatserie bei ihm festgestellter größerer Geldbetrag ihm nicht nachweislich gehörte. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der Tatserie und seiner Festnahme ist die der Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte tatgerichtliche Annahme hinzunehmen, der ihm gehörende Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in Beziehung zu den Betäubungsmittelerlösen (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.). Dass das Tatgericht dem in eher ärmlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten, auf dessen Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen verhältnismäßig geringen Betrag belassen hat, ist als vertretbare Ermessensentscheidung zu verstehen.

Ende der Entscheidung

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