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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 202/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten - die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erscheinen in 30 Minuten angekündigt hatte - nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl. BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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