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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: 5 StR 203/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 339
StGB § 339

Zur Rechtsbeugung durch einen Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in politischen Strafsachen der DDR bei Ausübung seiner dienstlichen Weisungsbefugnisse.

BGH, Urt. v. 23. Juni 1998 - 5 StR 203/98 - LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- 5 StR 203/98 -

vom 23. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger;

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Zwei ausreisewillige junge Ost-Berliner, damals 20 und 22 Jahre alt, deren Bestreben, nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik Deutschland zu übersiedeln, bislang erfolglos geblieben war, begaben sich in den frühen Morgenstunden des 5. Dezember 1985 spontan nach Alkoholgenuß an die menschenleere Grenzübergangsstelle Bornholmer Straße, legten einem Grenzbeamten ihre Personalausweise vor und verlangten ihre Ausreise nach Berlin (West). Sie hofften, aufgrund dieser Aktion inhaftiert, verurteilt und im Wege des "Freikaufs" in die Bundesrepublik Deutschland entlassen zu werden. Erwartungsgemäß wurden sie festgenommen; noch am selben Tag erging wegen des dringenden Verdachts einer Straftat nach § 214 Abs. 1 und Abs. 3 StGB-DDR gegen sie Haftbefehl. Im März 1986 wurden sie, dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend, zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Der jüngere Verfolgte wurde nach einem Jahr ununterbrochener Haft im Dezember 1986 in die Bundesrepublik Deutschland entlassen, der ältere, Sohn des stellvertretenden Generaldirektors eines Ost-Berliner "Kombinats", mußte die Strafe bis Mai 1987 ohne Unterbrechung vollständig verbüßen, wurde nach Berlin(Ost) entlassen und konnte die DDR erst Mitte 1989 verlassen.

Der Angeklagte, Generalstaatsanwalt von Berlin (Ost) (vgl. BGHSt 43, 183 = NJW 1998, 248), berichtete einen Tag nach Haftbefehlserlaß - ersichtlich aufgrund der Stellung des Vaters des älteren Verfolgten - an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt der DDR über das Verfahren, von dessen Sachstand er dabei Kenntnis nahm, insbesondere von der Verhaftung der Verfolgten und ihrem Grund. Vor der Hauptverhandlung zeichnete er mit seinem Namenskürzel einen auf "ca. - 1,6 Jahre FE" lautenden Strafvorschlag ab; dieser wurde in gleicher Weise von zwei Staatsanwälten seiner Behörde abgezeichnet, darunter dem Leiter der zuständigen Abteilung I a.

2. Aufgrund dieser Feststellungen durfte das Landgericht den Angeklagten nicht freisprechen.

a) Den Bericht betreffend, hat der Tatrichter nicht verkannt, daß der Angeklagte als Behördenleiter Herr des Ermittlungsverfahrens war und als solcher bei fehlenden Voraussetzungen für die Untersuchungshaft auf die Aufhebung von deren Anordnung und die sofortige Freilassung der Verfolgten hinzuwirken hatte (BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2).

Indes steht die Auffassung des Landgerichts, ungeachtet der mit der Berichterstattung konkludent getroffenen Entscheidung, an den Haftverhältnissen der Verfolgten nichts zu ändern, habe sich der Angeklagte mangels bewußter Pflichtwidrigkeit im Sinne direkten Rechtsbeugungsvorsatzes nicht wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit zweifacher Freiheitsberaubung strafbar gemacht, nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dessen ständiger Rechtsprechung lag im Antrag eines DDR-Staatsanwalts auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR in einem Fall "schlichter Paßvorlage" regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. nur BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27). Der Tatrichter hat den direkten Rechtsbeugungsvorsatz im Blick auf § 214 Abs. 3 StGB-DDR, der bei gemeinschaftlicher Tatbegehung regelmäßig nur (unbedingte) Freiheitsstrafe androhte, verneint. Aber auch für diesen Sonderfall hat der Senat mittlerweile ausdrücklich - im Blick auf die objektive Überdehnung des § 214 StGB-DDR in Fällen dieser Art und die subjektiv jedenfalls angenommene Ansiedlung in seinem Grenzbereich - abweichend entschieden und auch hier regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung als erfüllt erachtet (BGH NStZ-RR 1998, 171; im Ergebnis entsprechend BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 -). Der Senat hat dies mit der zwingend anzuwendenden Milderungsvorschrift des § 214 Abs. 4 StGB-DDR begründet; zum entsprechenden Ergebnis gelangte man auch alternativ durch Anwendung der vom Tatrichter selbst erwogenen Milderungsvorschrift des § 62 Abs. 3 StGB-DDR.

Der Senat hat so ausdrücklich im Falle der Verurteilung eines "einfachen" DDR- Staatsanwalts entschieden und diese Beurteilung auch schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens für zwingend erachtet. Konsequent kann für einen Dienstvorgesetzten wie den Angeklagten nichts anderes gelten. Der Sachverhalt ist insoweit anders gelagert als in dem komplexeren Fall, welcher der Entscheidung BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2 zugrundelag.

b) Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft aber auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil betreffend den Strafvorschlag. Dessen rechtsbeugerische Höhe, die im Antrag des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung und im Urteil dann Niederschlag fand, hat der Tatrichter nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte könne als Behördenleiter den Strafvorschlag inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen haben, lag ungeachtet einer Mitzeichnung durch nachgeordnete Staatsanwälte fern. Dies gilt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - umso eher, als der Fall, wie im dadurch ersichtlich veranlaßten Bericht des Angeklagten herausgestellt, infolge der beruflichen Stellung des Vaters des einen Verfolgten von hervorgehobenem Interesse war. Ohne jede Anhaltspunkte zugunsten eines Angeklagten - der hier zur Sache keine Angaben gemacht hat - einen derart fernliegenden Sachverhalt zu unterstellen, bedeutet eine Überspannung des Grundsatzes in dubio pro reo.

Der Senat kann offenlassen, ob bereits die Feststellungen des Tatrichters zur Zeichnung eines inhaltlich nicht überprüften, rechtsbeugerisch überhöhten Strafvorschlages (UA S. 25 f.) die Voraussetzungen eines direkten Rechtsbeugungsvorsatzes erfüllt haben. Bei üblicher rechtsbeugerischer Strafpraxis in bestimmten Fallgruppen des politischen Strafrechts liegt solches bei einem Behördenleiter, der jene Übung kennt oder gar vorgegeben hat und in dem Bewußtsein gehandelt hat, es werde in diesem Sinne verfahren werden, nicht fern.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wäre in dem Strafvorschlag allerdings nicht anders als bei dem antragstellenden Sitzungsstaatsanwalt, dessen Tätigkeit hierdurch veranlaßt werden sollte, lediglich eine Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu sehen (vgl. RGSt 59, 396; Roxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 43). Nach einer täterschaftlichen Rechtsbeugung in derselben Sache im Ermittlungsverfahren wäre sie Teil einer insgesamt einheitlichen Tat (BGHSt 41, 247, 250).

3. Die Sache bedarf danach, da für eine Durchentscheidung auf einen Schuldspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - 5 StR 115/98 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 23) kein Raum ist, neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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