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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: 5 StR 208/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 17 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 56 Abs. 3
StGB § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 208/99

vom

31. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Gewaltdarstellung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit das Landgericht überhaupt einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, läßt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA S. 13) ausschließen, daß dem Angeklagten deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen war.

Zumal vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten war für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Abs. 3 StGB allein tragfähig. Auf die Tragfähigkeit der Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit mangelnder Unrechtseinsicht kommt es daher nicht an.

Ende der Entscheidung

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