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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 209/04
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
GVG § 21e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind ihrem gesetzlichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Landgerichts die Sache - neben anderen noch nicht terminierten Verfahren - nach Eingang der Anklage bei der 29. großen Strafkammer wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom 18. Juni 2003 nicht der 33. großen Strafkammer, sondern der 6. großen Strafkammer übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).
Rechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch begründet, daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts Berlin für das Jahr 2003 die 33. große Strafkammer für die Sache zuständig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. große Strafkammer aufgrund des vorangegangenen Präsidialbeschlusses vom 28. März 2003 durch die 29. große Strafkammer von einem Teil der laufenden Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großen Strafkammer begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der 29. großen Strafkammer konnte das Präsidium in der genannten Weise ausgleichen, obwohl zum Zeitpunkt des Präsidialbeschlusses vom 18. Juni 2003 die Überlastung der 33. großen Strafklammer nicht mehr bestand. Endet die Überlastung einer Strafkammer, die in Anwendung des § 21e GVG entlastet worden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der Zeit der Entlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete Strafkammer geboten.
Ende der Entscheidung
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