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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 5 StR 21/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 246a
StGB § 21
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 21/01

vom

19. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen, in neun dieser Fälle in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch, der keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indes mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Der Beschwerdeführer hat die Taten nach den Urteilsfeststellungen zur Finanzierung seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht begangen. Gleichwohl verhält sich das Urteil mit keinem Wort zur Frage einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt. Daß die Anwendung des § 64 StGB, dessen Voraussetzungen nach den bislang getroffenen Feststellungen sonst ersichtlich gegeben sind, am Fehlen der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1) scheitern muß, liegt aufgrund der Hinweise des Tatrichters auf bisherige Therapiemißerfolge nicht fern. Ausreichend belegt wird dies aber durch die eher pauschalen, ohne Zuziehung eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht.

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er schließt nicht sicher aus, daß sich eine Maßregel nach § 64 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe mildernd hätte auswirken können. Mit Hilfe des nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen wird der neue Tatrichter den mit der Aufklärungsrüge vorgetragenen Bedenken der Revision zur Nichtanwendung des § 21 StGB nachzugehen haben.



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