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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 210/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichts der Anlasstaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.
Ende der Entscheidung
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