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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 211/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 460
StGB § 55
StGB § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 211/04

vom 16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und zwei Monaten entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem Angeklagten K um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesen Angeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Schuldsprüche, Einzelstrafaussprüche und Maßregelaussprüche gegen beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten K , soweit gegen diesen aus den beiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen (vier Jahre und acht Monate sowie vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und aus der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden ist.

Hierauf hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung zu beschränken. Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem letztgenannten amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig bestraft worden war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat eine gesonderte Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während die erste Tat gesonderter Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig verhängten Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten sind nach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren daher ihrerseits mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein Raum zu weiterer Anwendung des § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der Gesamtstrafbildung in dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.

In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildung einzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären, besteht aus zwei Gründen Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafkorrektur bliebe der Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit einem geringeren zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre und neun Monate statt vier Jahre und vier Monate Freiheitsstrafen) belastet. Zudem ist die Korrektur nicht einmal vollständig richtig: Das Landgericht hat nämlich bei seinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der für die Bildung mehrerer Gesamtstrafen maßgeblichen Zäsurzeitpunkte das Berufungsurteil des Landgerichts Halle vom 25. August 2000 (UA S. 23, 34) außer acht gelassen, dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrektur erfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die Strafaussetzungsfrage betroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 5; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).

Alle derartigen Erwägungen müssen - sofern ihnen nicht überhaupt die Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet - einem Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige Gesamtstrafe zu beschränken, die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich abgeurteilten Taten einschließt.

Ende der Entscheidung

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