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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 214/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 | |
StGB § 70 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen den Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 begründeten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maßregel nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.
Ende der Entscheidung
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