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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 218/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass es nicht geboten war, Rechtsanwalt D. anstelle von Rechtsanwalt K. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 142 Rdn. 7; § 143 Rdn. 2).
Ende der Entscheidung
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