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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 222/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zuerkannten Strafabschläge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
Ende der Entscheidung
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