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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 225/06
(2)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 1 | |
RVG § 2 Abs. 1 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordneten Höhe erwarten.
Ende der Entscheidung
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