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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 227/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 227/08

vom 30. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B. , Rechtsanwalt Sa. als Verteidiger,

Rechtsanwältin I. als Vertreterin der Nebenklägerin Be. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Be. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin Be. zunächst gezwungen, sich von einem Wach- und Zwingerhund penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenklägerin gegen deren Willen den Beischlaf vollzogen. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Erfolg. 2. Auch die Ausführungen zur Sachrüge zeigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, es habe sich um einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müssen nicht unbedingt zwingend sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und nachvollziehbar sind (BGHSt 36, 1, 14 m.w.N.) sowie dem Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung noch entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt; dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenklägerin nach erlittener Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten lebte (vgl. UA S. 11 f., 27, 30 f.). Soweit es das Landgericht unterlassen hat, als Falschbelastungshypothese zu erwägen, dass die Nebenklägerin aus Scham über ein freiwilliges Zulassen der Penetration durch den Hund des Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeiführung durch Gewalt angegeben haben könnte, ist eine solche Hypothese angesichts der eigenen Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin schon im Ansatz zweifelhaft. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die - auch sachverständig vermittelte (UA S. 11 f., 30 f.) - Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin und ihren erlittenen psychischen Zusammenbruch um eine ohnehin nicht so nahe liegende andere Möglichkeit, dass deren Nichterörterung einen Sachmangel darstellt (vgl. BGH NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007, 505, 507). b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wach- und Zwingerhund stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 174 zum Einsatz eines Kampfhundes).

c) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision gegen die Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt gewesen, greifen gleichfalls nicht durch.

Ende der Entscheidung

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