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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 228/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 228/02 (alt: 5 StR 78/01)
vom 7. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig festgestellten Tatumständen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).
Ende der Entscheidung
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