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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 229/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erhoben. Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben würden, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
Ende der Entscheidung
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