Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 236/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 236/03

vom 9. Juli 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzulegen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein.

Ende der Entscheidung

Zurück