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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 25/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hieraus dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.
Ende der Entscheidung
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