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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 250/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 250/05

vom 29. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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