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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 250/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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