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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 251/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39 Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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