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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 251/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 251/08

vom 30. September 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstlichen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nachvollziehbar. Auch sind die Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur Begründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten - die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung des Pflichtverteidigermandats betreffend - nur im Ansatz, nicht hingegen mit absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO § 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95 - und Beschluss vom 5. April 2001 - 5 StR 495/00; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl. § 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidigers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier -Hrsg.-/Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO Rdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungsverfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnisses nachhaltig erschweren.

Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Umständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die Voraussetzungen für einen revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerdevorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhandlungstag und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden im Revisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten ergeben.

2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind - zumal angesichts der eindeutig gelagerten Fallgestaltung - im Urteil noch ausreichend belegt, obgleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden Sachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung gewährleistet ist.

3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldigten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzenden oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Beschuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergäben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

Ende der Entscheidung

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