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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 255/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 250 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbeamtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Vermerks bestätigenden Zusatz "so auch Bl. 420" (RB S. 13), bei dem es sich um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Meldebehörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26 m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegisterauskunft "nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt worden ist" (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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