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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 256/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin D wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin S , Welserstraße 10 - 12, Berlin für das Revisionsverfahren als Beistand bestellt (§§ 397a Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Erfordernissen an die Individualisierung serienweise begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (vgl. BGHSt 42, 170) trägt das angefochtene Urteil gerade noch hinreichend Rechnung. Eine Beschränkung auf einige konkret geschilderte gewaltsam vorgenommene Sexualdelikte neben dem serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen hatte jedoch nahegelegen und wäre hier geeignet gewesen, das vom Angeklagten begangene Unrecht ebenso angemessen zu ahnden.
Ende der Entscheidung
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