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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 257/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
StGB a.F. § 180a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 180a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 257/03

vom 30. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

1. im Schuldspruch - auch soweit es den Mitangeklagten A betrifft - dahin abgeändert, daß in den Fällen II 1b bis II 1d der Urteilsgründe jeweils die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution entfallen,

2. im Strafausspruch - nur betreffend den Angeklagten W -

a) hinsichtlich der in den Fällen II 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall zum Nachteil einer Person unter 18 Jahren, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF haben aus Rechtsgründen keinen Bestand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) aufgehoben worden, so daß in den Fällen II 1b bis II 1d die entsprechenden tateinheitlich erfolgten Verurteilungen entfallen. Im Fall II 1a, der unter anderen eine ausländische Prostituierte unter 18 Jahren betrifft, tragen die Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Die Korrektur des Schuldspruchs führt bei dem Beschwerdeführer zur Aufhebung sowohl der in den Fällen II 1a bis II 1d verhängten Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzelstrafen verhängt und eine niedrigere Gesamtstrafe gefunden hätte. Dies gilt auch für die Strafe in dem Fall II 1a, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung von Prostituierten hier nur hinsichtlich der minderjährigen Prostituierten trägt. Dagegen können die für den Betrug und die Diebstahlstaten festgesetzten Einzelstrafen bestehenbleiben; sie sind durch den Rechtsfehler nicht berührt.

Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten A war angesichts der gegen ihn im Verhältnis zum Beschwerdeführer festgesetzten geringeren Einzelstrafen und der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO nicht angezeigt.



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