Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 261/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 261/07

vom 27. September 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. 4. 5. wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005 - 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) - in die Jugendstrafe einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D. hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück