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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 262/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 1 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1999 ausgeführt:
"Jedoch kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe keinen Bestand haben.
Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 13; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95 - insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 f.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 554/94 -)' (Senat, Beschluß vom 17. September 1998 - 5 StR 224/98).
Das verkennt die Strafkammer. Ihre allein auf organisatorische Mängel in 'Hamburger Haftanstalten' abhebende Begründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 36, 199, 201)."
Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird die Möglichkeit eines Teil-Vorwegvollzugs zu bedenken haben.
Ende der Entscheidung
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