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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 5 StR 264/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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