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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2000
Aktenzeichen: 5 StR 269/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 1 n.F. | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges - unberechtigtes gemeinsames Erschleichen der Konvertierung von Transferrubeln bei der Deutschen Außenhandelsbank - DABA - im Sommer 1990 (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 - Vermögensschaden 52) - zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (P ) und vier Jahren (G ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts hat keinen Bestand. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ohne nähere Begründung einen besonders schweren Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. (als milderes Recht) - ausgehend vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, erste Alternative - angenommen. Wie in der ergänzenden Revisionsbegründung des Angeklagten P zutreffend geltend gemacht wird, hätte die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bereits bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich beachtet und erörtert werden müssen. Dies gilt - auch im Blick auf die bisherige Unbestraftheit der Angeklagten - ungeachtet des immens hohen Millionenschadens. Nach der überlangen Verfahrensdauer verstand sich die Annahme besonders schwerer Fälle nicht mehr von selbst.
Bei dem festzustellenden Wertungsfehler bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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