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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 269/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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