Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 275/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 275/06

vom 28. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge, die an eine Äußerung des Vorsitzenden zur möglichen Sicherungsverwahrung und an die deshalb erfolgte Anordnung der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers anknüpft, ist letztlich unbegründet. So fern eine derartige Maßregel tatsächlich auch lag, so ist doch bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Veranlassung einer näheren Prüfung der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derart abwegig zu bewerten, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenommenheit verstanden werden könnte. Dies gilt zumal bei ohnehin angezeigter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechtigung die Revision nichts Näheres vorträgt.

Die an die Verwechselungsmöglichkeit zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder anknüpfenden Beanstandungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar geht der Senat mit der Revision davon aus, dass aufgrund des den Beweisantrag des Angeklagten vom 14. September 2005 ablehnenden Beschlusses des Landgerichts erwiesen ist, dass eine Unterscheidung der Gebrüder G. auch durch besonders geschulte Polizeibeamte unmöglich ist und sich diese fehlende Differenzierungsmöglichkeit nicht nur auf Abbildungen auf Lichtbildern beschränkt. Gleichwohl war das Landgericht weder zu weiterer Beweiserhebung gedrängt noch setzt es sich in seiner Beweiswürdigung zu dieser Feststellung in Widerspruch. Zwar ist der Beweiswert der Aussage des Polizeibeamten H. zum Wiedererkennen des Angeklagten an einem der Tatorte dadurch geschmälert, dass sich das Wiedererkennen mit Blick auf das Erwiesensein der Nichtunterscheidbarkeit nur auf einen der Gebrüder G. und nicht ausschließlich auf den Angeklagten beziehen konnte. Vor dem Hintergrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten und der im Übrigen verdichteten Beweislage brauchte sich das Landgericht aber nicht mit der fern liegenden Möglichkeit zu beschäftigen, dass der Zeuge H. nicht den Angeklagten, sondern seinen - im Verfahren in keiner Weise in Erscheinung getretenen - Bruder beobachtet haben könnte, zumal solches vom Angeklagten weder vor dem Landgericht noch in der Revision auch nur behauptet wurde.

Ende der Entscheidung

Zurück