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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 278/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 24 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 278/05

vom 13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2005, soweit es den Angeklagten M betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten, zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, weil der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer zu Unrecht verworfen worden ist.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der Angeklagte, der ebenso wie das spätere Opfer L in einem Männerwohnheim lebte, in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 2004 mindestens zehnmal dessen Zimmer und versetzte L eine Vielzahl von Faustschlägen, Tritten und Schlägen mit einem mit Eiswürfeln gefüllten Handtuch. Auch führte er drei- bis viermal eine Plastikflasche in den Anus des homosexuellen Opfers ein und zog heftig an dessen Penis. L verstarb noch in derselben Nacht an den Folgen der erlittenen schweren Verletzungen. Der Angeklagte hat die Tat im Wesentlichen eingeräumt, sich aber darauf berufen, betrunken gewesen zu sein.

2. Der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger den Antrag gestellt, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein psychiatrisches und ein ergänzendes psychologisches Gutachten einzuholen. Diesen von der Staatsanwaltschaft befürworteten Antrag lehnte der Vorsitzende unter Hinweis darauf ab, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten könne auf einem - psychiatrisch relevanten - psychopathologischen Ausnahmezustand beruhen. Während der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger den Antrag und stellte darüber hinaus noch fünf weitere Anträge, die im Wesentlichen die für den Angeklagten zentrale Frage seiner Schuldfähigkeit betrafen.

Der Vorsitzende ordnete die Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Stunde an, was den Verteidiger eines Mitangeklagten zu der Äußerung veranlasste, dass die Dauer der Unterbrechung nicht ausreiche, um seine Kanzlei aufzusuchen. Daraufhin fragte der Vorsitzende: "Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ablehnen können?" Daraufhin lehnte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Auftrag den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit seiner Äußerung zeige der abgelehnte Richter, dass er bereits vor der Beratung entschieden habe, dass den Anträgen nicht nachzugehen sein werde. Das Vertrauen des mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden sei auch deshalb zerstört, weil die Art und Weise der in Frage stehenden Bemerkung - spöttisch und überheblich - besorgen lasse, dass der abgelehnte Richter sich über die Schuldfähigkeit des Angeklagten bereits vor Abschluss der Beweisaufnahme ein festes Bild gemacht habe.

Die Strafkammer lehnte den Befangenheitsantrag - nach Einholung dienstlicher Erklärungen, welche die beanstandete Äußerung bestätigten - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters ab. In den Gründen des zurückweisenden Beschlusses führte das Landgericht aus, schon aus dem Umstand, dass der Vorsitzende eine Beratungsdauer von einer Stunde vorgesehen hätte, ergebe sich, dass er nicht bereits vor der Beratung entschlossen gewesen sei, die Anträge abzulehnen. Die Bemerkung sei auch nicht in einem spöttischen Tonfall geäußert worden, sondern sei eine spaßhafte Reaktion auf den amüsierten Gesichtsausdruck desjenigen Verteidigers gewesen, der die Dauer der Beratungspause angesprochen habe.

3. Das Ablehnungsgesuch ist zu Unrecht verworfen worden.

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 6 und 8 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die beanstandete Bemerkung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Vorsitzende habe sich bereits vor der Beratung auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem fraglichen Beweisbegehren um bloße Wiederholung bereits abgelehnter oder offensichtlich völlig unbegründeter Anträge gehandelt hätte. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens war zwar bereits einmal vor der Hauptverhandlung gestellt und abgelehnt worden. Jedoch war der erneut gestellte Antrag zusätzlich mit neuen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme begründet worden, die bei der ersten ablehnenden Entscheidung noch nicht bedacht werden konnten. Die übrigen Anträge verfolgten im Wesentlichen das Ziel, das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen zu erschüttern, wonach die zur Tatzeit nicht unerhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt habe.

Angesichts der Tatsache, dass über sechs zum Teil umfangreich begründete Beweisanträge zu entscheiden war, was gerade im Falle ihrer Zurückweisung einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand erforderte, war entgegen der Auffassung im ablehnenden Beschluss auch nicht etwa die anberaumte Beratungsdauer von einer Stunde für sich geeignet, von vornherein das Misstrauen des Angeklagten in die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu überwinden. Dasselbe gilt für den Inhalt der knappen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, die keinen ernsthaften Versuch erkennen lässt, den bei dem Angeklagten erweckten Eindruck der Voreingenommenheit zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 2004, 632, 633). Dass seine beanstandete Äußerung nur eine spaßhaft gemeinte Reaktion auf die mit amüsiertem Gesichtsausdruck vorgebrachte Bemerkung des Verteidigers eines Mitangeklagten sein sollte, ist ohnehin schwer nachvollziehbar und konnte sich in der gegebenen Situation auch einem verständigen Angeklagten nicht ohne weiteres erschließen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bei Ablehnung der fraglichen Beweisanträge mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen musste, die Behandlung der Anträge für ihn daher von besonderer Bedeutung war. In dieser Situation ist auch ein besonnener Angeklagter nicht darauf gefasst, dass sein Beweisbegehren Gegenstand von Scherzen des Gerichts wird. Die Relevanz eines in diesem Sinne unbedachten Verhaltens eines Richters kann dieser freilich unter Umständen durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigen, spätestens im Rahmen der dienstlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1). Eine solche Chance hat der abgelehnte Vorsitzende hier nicht genutzt.

4. Für die neue Hauptverhandlung wird zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch ein psychiatrischer Sachverständiger anzuhören sein. Dies drängt sich namentlich im Hinblick auf die Intensität der Tat und ihre sexuellen Begleiterscheinungen auf. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der Zeugen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zur Tatzeit vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519).

Ende der Entscheidung

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