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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 287/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 287/04

vom 20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.

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