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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 29/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.-11. der Gründe des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 3. November 2006 verurteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dementsprechend dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tagen.
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teileinstellung des Verfahrens, die dem Übersehen der auf der Hand liegenden Bewertungseinheit geschuldet ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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