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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 296/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 296/05

vom 9. August 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 - 5 StR 264/01).



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