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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 296/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 - 5 StR 264/01).
Ende der Entscheidung
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