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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 296/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 296/07

vom 13. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2007 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die vom Angeklagten in Dänemark erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 27 begründeten Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist indes Folgendes zu bemerken:

Zwar enthält die vom Verteidiger formulierte Einlassung des Angeklagten (Revisionsbegründung S. 4 e bis l) die im Urteil mitgeteilte Bekundung des Angeklagten nicht, er habe das spätere Opfer begleitet, als dieses am 26. Juli 2005 in der Bank 2.500 Euro abgehoben hatte. Indes ist die weitere Behauptung der Revision, dies sei die einzige Einlassung des Angeklagten gewesen, widerlegt. Der Angeklagte hat sich - nach Belehrung am ersten Verhandlungstag - zwei Verhandlungstage später mit Hilfe des Verteidigers ausführlich zur Sache geäußert, ohne dass sich der Sitzungsniederschrift entnehmen ließe, dass er nach Abgabe der Verteidigererklärung keine Frage zur Sache beantwortet hätte. Zudem hat der Angeklagte mit der Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse ohnehin weitere Angaben zur Sache gemacht, in deren Rahmen er ohne weiteres die in Frage stehende Bekundung gemacht haben kann. Ob sich der Angeklagte auch während der weiteren Verhandlung, wie vom Landgericht festgestellt, auf etwa nicht protokollierungspflichtige Weise geäußert haben kann (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11), kommt es daher ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit der Protokolländerung oder die Frage einer unzulässigen, weil rechtsmissbräuchlichen Verfahrensrüge. Aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen ergibt sich ohnehin, dass er sich in der Hauptverhandlung über die Verteidigererklärung hinausgehend zur Sache eingelassen hat.

Ende der Entscheidung

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