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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 5 StR 304/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 353 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall A II 1. der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, und
b) aufgehoben im Ausspruch der Einzelstrafe im Fall A II 1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen eines Waffendelikts (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach beschränkte sich die Rolle des Angeklagten darauf, den Haupttäter B in die Niederlande zu fahren. Die Verhandlungen über einen - letztlich gescheiterten - Ankauf von 300 Gramm Kokain führte jedoch allein der Zeuge B . Dieser sollte während der Rückfahrt das Rauschgift auch fortwährend in Besitz haben. Als bloßem Chauffeur des Haupttäters kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder die Art und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere Ausgestaltung des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 25, 36, 47). Ebensowenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten für eine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in Höhe von 1.500,- DM versprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden sollte und in einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten Betäubungsmittelhandels stand (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 47).
Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns führen. Da die Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht, ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Ende der Entscheidung
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